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04.07.2017

DIE EHE UND IHRE FOLGEN – DER NOTAR BERÄT

Wer ohne Ehevertrag heiratet, für den gelten mit Eintritt in die Ehe die gesetzlichen Folgen. Ob diese mit den Vorstellungen und Wünschen der Eheleute übereinstimmen, sollte im Einzelfall vorab geklärt werden. Denn gerade zu den Auswirkungen auf das eigene Vermögen und zu Haftungsfragen halten sich seit Jahren falsche Vorstellungen.

Bis heute gehen viele Menschen davon aus, dass sich ihr Vermögen mit der Eheschließung mit dem Vermögen des anderen Ehegatten mischt. "Das stimmt aber nicht", sagt Dominik Hüren, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. "Wurde in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft." Dieser Güterstand sieht ein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten gerade nicht vor. "Die Vermögensmassen der Ehegatten bleiben auch nach der Hochzeit getrennt", erläutert Hüren. Im Falle einer Scheidung findet dann lediglich ein Ausgleich des sog. Zugewinns statt. Im Rahmen dieses Ausgleichs zahlt der Ehegatte, der während der Ehe einen höheren finanziellen Vermögenszuwachs erzielt hat, die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten aus. Diese Regelung soll dem Ehegatten einen finanziellen Ausgleich gewähren, der zum Beispiel wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht durchgängig erwerbstätig gewesen ist. Werden keine anderweitigen Regelungen getroffen, fallen zum Beispiel auch während der Ehe erworbene Unternehmensanteile sowie Wertsteigerungen beim Anfangsvermögen in den Zugewinnausgleich. Eine Folge, die nicht jedes Ehepaar wünscht, sodass in einem Ehevertrag andere Regelungen getroffen werden sollten.

"Auch über die vermeintliche Haftung für die Schulden des Ehegatten bestehen häufig Fehlvorstellungen", sagt Pressesprecher Hüren. Eine Haftung für die Schulden des Ehegatten ist im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. "Eine Mithaftung des Ehegatten folgt keinesfalls aus der bloßen Eheschließung. Sie tritt vielmehr nur dann ein, wenn sich der Ehegatte dazu – z.B. durch Übernahme einer Bürgschaft oder Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrags – ausdrücklich verpflichtet ", beruhigt Hüren.

Neben dem Güterstand können in einem Ehevertrag u. a. auch der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich geregelt werden. Wichtig: Jeder Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Die Beurkundungspflicht spiegelt die Wichtigkeit der Vereinbarungen wider. Eheverträge können individuell gestaltet werden, dürfen einen Ehegatten aber nicht einseitig belasten und müssen im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Der Notar berät Sie umfassend vorab und entwirft einen passgenauen Ehevertrag. Rechtsanwälte müssen hierbei nicht unbedingt mitwirken, da der Notar unparteiisch und unabhängig für beide Ehegatten tätig ist. Mit Unterstützung des Notars können die Ehegatten für ihre Ehe Regelungen treffen, die beide Seiten als gerecht empfinden.

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